Es geht um 12 Milliarden Euro – Karlsruhe weist Klage gegen Soli ab
Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß. Dieses Urteil verkündete das Bundesverfassungsgericht. Damit wies der Zweite Senat die Verfassungsbeschwerden von ehemaligen FDP-Bundestagsabgeordneten zurück.
„Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden“, heißt es in dem Urteil der Verfassungsrichter.
Der Solidaritätszuschlag wurde mit den Kosten der Wiedervereinigung begründet und gilt seit 1995 unbefristet. Seit 2021 müssen ihn nur noch die oberen zehn Prozent der Steuerpflichtigen bezahlen. 90 Prozent liegen unter der Freigrenze. Die Abgabe beträgt zusätzlich 5,5 Prozent der Einkommensteuer. Außerdem wird der Zuschlag auf Kapitalerträge und die Körperschaftsteuer erhoben.
Die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag betrugen zuletzt gut 12,6 Milliarden Euro im Jahr. Das Geld ist – wie alle Steuereinnahmen – nicht zweckgebunden und fließt komplett in den Bundeshaushalt.
Sechs Millionen Deutsche zahlen den Soli
Dem Institut der deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen und 600.000 Kapitalgesellschaften die Abgabe. In diesem Jahr müssen laut Finanzministerium diejenigen Soli zahlen, die mindestens 19.950 Euro Steuern auf ihr Einkommen ableisten.
Teilweise fällig wird die Abgabe damit für alle Ledigen mit einem zu versteuernden Einkommen ab etwa 73.500 Euro. Der volle Soli ist ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 114.300 Euro zu zahlen. Für Verheiratete oder Steuerpflichtige mit Kindern liegen die Grenzen höher.
Die FDP-Abgeordneten, unter ihnen der ehemalige Fraktionsvorsitzende Christian Dürr, hatten argumentiert, dass der Solidarpakt zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern 2019 auslief. Danach habe es keine Rechtfertigung für die Ergänzungsabgabe gegeben. Außerdem bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, weil seit 2021 nur noch Gutverdiener herangezogen würden.
Die Bundesregierung verweist dagegen auf einen weiteren zusätzlichen Finanzbedarf infolge der Wiedervereinigung und auf ein entsprechendes Gutachten aus dem Jahr 2020. Auch der Bundesfinanzhof hatte den Solidaritätszuschlag für zulässig erklärt.
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